Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog für Abstandsvergehen, Stand: Dezember 2024
Bei weniger als 80 km/h
Abstandsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch einlegen? |
---|---|---|---|---|
ohne Gefährdung | 25 € | - | - | eher nicht |
mit Gefährdung | 30 € | - | - | eher nicht |
mit Sachbeschädigung | 35 € | - | - | eher nicht |
Bei 80 km/h bis 100 km/h
Abstand weniger als | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch einlegen? |
---|---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 75 € | 1 | - | Hier prüfen |
4/10 des halben Tachowertes | 100 € | 1 | - | Hier prüfen |
3/10 des halben Tachowertes | 160 € | 1 | - | Hier prüfen |
2/10 des halben Tachowertes | 240 € | 1 | - | Hier prüfen |
1/10 des halben Tachowertes | 320 € | 1 | - | Hier prüfen |
Bei 100 km/h bis 130 km/h
Abstand weniger als | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch einlegen? |
---|---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 75 € | 1 | - | Hier prüfen |
4/10 des halben Tachowertes | 100 € | 1 | - | Hier prüfen |
3/10 des halben Tachowertes | 160 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
2/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
1/10 des halben Tachowertes | 320 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Bei mehr als 130 km/h
Abstand weniger als | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch einlegen? |
---|---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 100 € | 1 | - | Hier prüfen |
4/10 des halben Tachowertes | 180 € | 1 | - | Hier prüfen |
3/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
2/10 des halben Tachowertes | 320 € | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
1/10 des halben Tachowertes | 400 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Abstandsverstöße als Unfallursache
Verstöße gegen den Mindestabstand gehören in Deutschland zu den häufigen Unfallursachen. Lag die Anzahl der durch Abstandsvergehen verursachten Unfälle über viele Jahre hinter der Zahl durch Geschwindigkeitsüberschreitungen verursachter Unfälle zurück, so hat sie im Jahr 2014 die tendenziell rückläufige Unfallzahl der Unfälle durch zu schnelles Fahren überschritten.
Gerade aufgrund der relativ hohen Unfallzahl durch Abstandsverstöße werden diese streng geahndet. Ähnlich wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung sind die Strafen dabei auch entsprechend der potenziellen Gefährdung der Unversehrtheit – sowohl der eigenen als auch der anderer Verkehrsteilnehmer – gestaffelt.
Der richtige Abstand
Allgemeine Bestimmungen
Um im Straßenverkehr sicher unterwegs zu sein, empfiehlt es sich die richtigen Sicherheitsabstände einzuhalten. Diese Abstände sind insbesondere
- Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen auf derselben Fahrspur
- Seitliche Abstände zu parallel fahrenden Fahrzeugen und Verkehrsteilnehmern in gleicher Fahrtrichtung
- Seitliche Abstände zu entgegenkommenden Fahrzeugen auf Straßen ohne physische Fahrbahntrennung (Leitplanke, Grünstreifen)
- Seitlicher Abstand zum Fahrbahnrand.
Hinsichtlich der Unfallstatistiken spielt der Abstand zwischen nacheinander fahrenden Fahrzeugen in derselben Spur allerding die weitaus größte Rolle. Entsprechend liegt der Fokus der Behörden auch auf der Kontrolle der Einhaltung der Mindestabstände in Fahrtrichtung und der Ahndung von Verstößen.
Laut Straßenverkehrsordnung muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch bei plötzlicher Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges das folgende Fahrzeug sicher zum Stillstand gebracht werden kann. (Vgl. §4 Abs. 1, Satz 1 StVO).
Faustregeln zum Mindestabstand
In Fahrtrichtung
- Innerorts:
In einer Sekunde gefahrene Strecke
Tachostand/3,6 (ca. 15 Meter bei 50 km/h oder 3 PKW-Längen) - Außerorts
In 2 Sekunden gefahrene Strecke
Faustregel: “halber Tacho”:
Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde halbieren
Zahl in Metern -> Sicherheitsabstand
Seitenabstand
- Einspurer (Fahrrad, Motorrad): min. 1,5 m
Faustregel: Tür sollte sich öffnen lassen, ohne dass der Einspurer vom Fahrzeug fällt - Zweispurer (PKW, LKW): min. 1 m
- Wartende Schul- und Linienbusse: mindestens 2 m
- Je höher die gefahrene Geschwindigkeit, desto größer sollte der Abstand sein
Fallbezogene Anpassung
Der Sicherheitsabstand muss an Wetter, Sicht und Zuladung angepasst werden. Der richtige Abstand kann daher ein Vielfaches der in den Faustregeln angegebenen Maße betragen.
Der Abstandsverstoß
Die Verkehrssituation mit seinen natürlichen Variationen kann Abstandsverringerungen ohne das Verschulden des Fahrzeugführers herbeiführen. Nicht immer ist ein zu geringer Abstand auch als Abstandsverstoß zu werten.
Was konstituiert einen Abstandsverstoß?
Das OLG Hamm legte in seinem Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 1 RBs 71/13, zwei Kriterien fest, die beide erfüllt sein müssen, damit ein Abstandsverstoß vorliegt:
- Kriterium 1: Dauer
- Abstandsunterschreitung mit Dauer von mindestens 3 Sekunden, oder auch dann, wenn der Mindestabstand über eine Strecke von mindestens 140 Metern nicht eingehalten
- Die 140 m Grenze gilt unabhängig von der Geschwindigkeit: Wer schneller fährt, geht bewusst ein höheres Risiko ein und muss dementsprechend auch seinen Abstand schneller korrigieren, um nicht bestraft zu werden
- In anderen Fällen liegt ein sogenanntes Augenblicksversagen vor. Wenn der Verstoß nur kurzfristig ist, kann er nicht geahndet werden. Die Dauer des Verstoßes ist daher auch maßgeblich für die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides.
- Kriterium 2: Verschulden
- Es muss sich um eine vorwerfbare – das heißt selbst verschuldete und nicht durch äußere Umstände herbeigeführte – Abstandsunterschreitung handeln
- Liegen keine anderen abstandsverkürzenden Ereignisse vor, kann vom Fahrer erwartet werden, dass er innerhalb der oben genannten 3 Sekunden die Unterschreitung des Mindestabstandes erkennt und anschließend korrigiert.
Strafen und Bußgelder bei Abstandsverstößen
Generell gilt: Je höher die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand, desto höher fällt das Strafmaß aus. Die exakte höhe des Bußgeldes ist im aktuellen Bußgeldkatalog bzw. der Anlage 1 zur Bußgeldkatalogverordnung ab Randziffer 12 öffentlich einsehbar.
Gesonderte Regelungen gibt es für
- LKW > 3,5 Tonnen
- Kraftomnibusse
- PKW-Fahrer in der Probezeit
- Unnötiges Bremsen und Nötigung durch Drängeln. Diese werden gegebenenfalls als Straftat nach StGB geahndet.
Bußgelder und Punkte für PKW-Fahrer
Es liegt auf der Hand, dass der Sicherheitsabstand um so größer sein muss, desto schneller die Fahrzeuge unterwegs sind. Deshalb bemessen sich Bußgelder, Punkte und Fahrverbote sowohl nach der gefahrenen Geschwindigkeit als auch nach dem gemessenen Abstand.
Die relevanten Geschwindigkeitsintervalle für Abstandsverstöße sind:
- Weniger als 80 km/h (Unterscheidungen: ohne Gefährdung, mit Gefährdung, mit Sachbeschädigung)
- 81 km/h bis 100 km/h
- 101 km/h bis 130 km/h
- mehr als 130 km/h
Innerhalb dieser Intervalle staffeln sich die Bußgelder jeweils nach dem gemessenen Abstand. Unter 80 km/h werden pauschale Bußgelder verhängt, über 80 km/h wird der halbe Tachowert in Metern als Mindestabstand angesetzt (Beispiel: Geschwindigkeit 120 km/h, Mindestabstand ⇒ die Hälfte von 120 = 60 Meter). Unterschreitungen des Mindestabstandes werden geahndet, und zwar in folgenden Intervallen:
- Weniger als 5/10 des jeweiligen Mindestabstandes (Beispiel 120 km/h: zwischen 48 und 59 m)
- Weniger als 4/10 des Mindestabstandes (Beispiel 120 km/h: zwischen 36 und 47 m)
- Weniger als 3/10 des Mindestabstandes (Beispiel 120 km/h: zwischen 24 und 35 m)
- Weniger als 2/10 des Mindestabstandes (Beispiel 120 km/h: zwischen 12 und 23 m)
- Weniger als 1/10 des Mindestabstandes (Beispiel 120 km/h: zwischen 1 und 11 m)
Sonderbestimmungen für Fahrer von LKW > 3,5 T und Kraftomnibussen
Aufgrund ihrer Masse haben LKW und Omnibusse einen längeren Anhalteweg. Durch LKW verursachte Auffahrunfälle auf Autobahnen haben häufig Personenschäden zur Folge und sind zu Recht gefürchtet. Aus diesem Grund gelten für LKW abweichende Vorschriften zum Mindestabstand, und Abstandsvergehen werden streng bestraft.
Mindestabstand für LKW über 3,5 t und Omnibusse
Über 50 km/h gilt: 50m Mindestabstand zum Vordermann, auch bei Überholvorgängen
Bußgeld:
- Die Nichteinhaltung des Mindestabstands von 50 m wird mit einem Bußgeld von 80 € und einem Punkt in Flensburg geahndet.
- Bei LKW mit Gefahrgütern beträgt das Bußgeld 120 €, und es wird ebenfalls ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Sonderbestimmungen für PKW-Fahrer in der Probezeit
Fahranfänger in der Probezeit verursachen überdurchschnittlich oft Unfälle. Dies gilt insbesondere auch für Unfälle in Folge von Abstandsverstößen. Aus diesem Grund werden Abstandsverstöße bei mehre als 80 km/h als A-Delikte gewertet. Das bedeutet:
Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist Pflicht; bei Nichtbesuch erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis
In Kombination mit anderen Verstößen erfolgt zusätzlich eine auch Einladung zur verkehrspsychologischen Beratung.