Bußgeldkatalog
Trunkenheit im Straßenverkehr
Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, riskiert empfindliche Strafen. Der Bußgeldrechner zeigt, welche Folgen im Einzelnen bei einem Alkoholverstoß entstehen. Der Bußgeldkatalog sieht folgende Strafen für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss vor:
Bußgeldkatalog Alkohol, Stand: Dezember 2024
Ordnungswidrigkeit
Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 0,5, aber weniger als 1,1 Promille, ohne dass der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet
Anzahl Verstöße | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch einlegen? |
---|---|---|---|---|
1. Verstoß | 500 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
2. Verstoß | 1.000 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
3. Verstoß | 1.500 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
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Straftat
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Unfall mit mehr als 0,3 Promille, oder Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,09 Promille
Verstoß | Geldstrafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch einlegen? |
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Gefährdung des Verkehrs ab 0,3 Promille | nach Einkommen, evtl. Gefängnisstrafe | 3 | Entzug des Führerscheins | Hier prüfen |
Blutalkoholwert mehr als 1,09 Promille | nach Einkommen, evtl. Gefängnisstrafe | 3 | Entzug des Führerscheins | Hier prüfen |
Das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen wird in ganz Europa streng bestraft, wenn die jeweiligen Grenzwerte überschritten werden. Alkohol stellt eine der wichtigsten Unfallursachen dar. Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben nachgewiesen, dass Alkohol auch in geringen Mengen bereits zu verminderter Fahrtüchtigkeit führt. Bei Überschreiten der Grenzwerte geht der Gesetzgeber deshalb davon aus, dass der Fahrer eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Die im Bußgeldkatalog vorgesehen Strafen sind entsprechend scharf. Sie reichen von hohen Geldbußen über Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zur Verfolgung des Verstoßes als Straftat, wobei sogar Gefängnisstrafen drohen können.
- §315b Strafgesetzbuch stellt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe, auch wenn diese nicht beim Führen eines Kfz erfolgen.
- §315c Strafgesetzbuch definiert, welche Handlungen beim Führen eines Kfz als Verkehrsgefährdung zu werten sind.
- §316 Strafgesetzbuch stellt darüber hinaus Trunkenheit im Straßenverkehr auch dann unter Strafe, wenn keine Gefährdung nach §315b oder §315c StGB vorliegt.
Die Grenzen für Bußgelder und Straftaten im Detail
Die Vergehen wegen Alkohols am Steuer werden im wesentlichen unterschieden nach relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat hängt auch davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
Ab 1,6 Promille: STRAFTAT – Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch
Das Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt gilt als Straftat (§316 Strafgesetzbuch) wegen absoluter Fahruntüchtigkeit. Zusätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille nur erreicht werden kann, wenn der Organismus an die regelmäßige Aufnahme von Alkohol gewöhnt ist, wenn der Täter also häufig trinkt. Neben erheblichen Geldstrafen und drei Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Der Führerschein wird nicht automatisch zurück gegeben. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird regelmäßig das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gefordert. Die Geldstrafen werden nach dem Einkommen bemessen (Tagessätze). Die Strafen liegen je nach Schwere des Vergehens bei einem oder mehreren Monatsnettogehältern. Erfolgt im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§315b oder 315c StGB), wirkt sich dies in der Regel strafverschärfend aus.
Ab 1,1 Promille bis 1,59 Promille: STRAFTAT – Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch
Bei einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Wird dennoch ein Fahrzeug geführt oder der Versuch dazu unternommen, handelt es sich um eine Straftat gem. §316 StGB, sofern nicht zusätzlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315b oder §315c vorliegt. Die Folgen sind: Mindestens sechs Monate Entzug der Fahrerlaubnis, drei Punkte in Flensburg und eine vom Einkommen abhängige Geldstrafe.
Ab 0,5 Promille bis 1,09 Promille: ORDNUNGSWIDRIGKEIT – wenn niemand gefährdet wurde
Wenn ein Fahrer mit 0,5 bis 1,09 Promille betrunken ein Fahrzeug führt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit wegen relativer Fahruntüchtigkeit – aber nur, wenn er weder auffällig fährt oder gar Ausfallerscheinungen zeigt, und wenn er niemanden gefährdet oder gar einen Unfall verursacht. Als Unfall können in diesem Zusammenhang aber bereits kleine Bagatellschäden beim Parken gewertet werden. In den letztgenannten Fällen würde der Verstoß als Straftat verfolgt.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so richtet sich die Strafe danach, wie häufig der Fahrer wegen Alkoholdelikten auffällig geworden ist:
- 1. Verstoß: 500 € – 2 Punkte – 1 Monat Fahrverbot
- 2. Verstoß: 1.000 € – 2 Punkte – 3 Monate Fahrverbot
- 3. Verstoß: 1.500 € – 2 Punkte – 3 Monate Fahrverbot
Straftat mit Führerscheinentzug schon ab 0,3 Promille?
Viele Verkehrsteilnehmer kennen nur die 0,5-Promille-Grenze und richten ihren Alkoholkonsum danach aus. Die Annahme, nach zwei Gläsern Bier noch fahren zu können, birgt jedoch erhebliche Risiken, falls Einschränkungen im Fahrverhalten offensichtlich werden. Wer nach Alkoholgenuss Fahrfehler begeht, beispielsweise eine rote Ampel oder die Vorfahrt missachtet, zu wenig Abstand hält oder in Schlangenlinien fährt, dem kann eine relative Fahruntüchtigkeit aufgrund des Alkoholeinflusses vorgeworfen werden – und zwar auch mit weniger als 0,5 Promille. Bereits ab 0,3 Promille droht ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen.
Ein Einspruch kann sich lohnen, denn viele Bußgeldbescheide enthalten Fehler.
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Wie lange wird der Führerschein bei Trunkenheit entzogen?
Die Gerichte sind in der Bemessung der Dauer des Führerscheinentzugs und der Höhe der Geldstrafe relativ frei. Der Richter wird dabei den Blutalkoholwert und etwaige Wiederholungsverstöße berücksichtigen. Grobe Richtwerte sind ca. 6-9 Monate Führerscheinentzug bei 1,2 bis zu 1,6 Promille, bei 1,6 bis zu 2,0 Promille sind eher 9-12 Monate zu erwarten, über 2,0 Promille gehen die Strafmaße eher in Richtung 18 Monate bis zu mehreren Jahren. Der Richter kann sogar den Entzug der Fahrerlaubnis ohne zeitliche Begrenzung verfügen. Neben einer zwingend erforderlichen MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) bei Alkoholwerten über 1,6 Promille kann der Richter auch anordnen, dass der Delinquent eine 12-monatige Alkoholabstinenz nachweist, bevor er die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beantragen kann. Dazu muss in der Sperrfrist regelmäßig der Urin durch amtlich zugelassene Kontrollstellen getestet werden. Die Betroffenen werden in einem Zufallsverfahren mindestens vier mal innerhalb von 6 Monaten aufgefordert, binnen 24 Stunden eine Urinprobe unter Aufsicht abzugeben. Diese Tests sind für die Betroffenen kostenpflichtig (ca. 100 € pro Probe).
Fahrradfahrer und Fußgänger: Aufgepasst!
Trunkenheit im Straßenverkehr bei Fahrradfahrern und Fußgängern
Auch Fußgänger und Fahrradfahrer nehmen am Straßenverkehr teil. Der Gesetzestext stellt nicht nur das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Strafe, sondern bezieht sich ausdrücklich auf alle Fahrzeuge. Bei Fahrradfahrern bedeutet dies, dass sie ab einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig gelten. Die Straßenverkehrsbehörden können daraus den Schluss ziehen, dass der Fahrradfahrer nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, und ihm dementsprechend die Fahrerlaubnis entziehen. Ein versicherungspflichtiges E-Bike gilt ohnehin als Kraftfahrzeug, mit allen Rechtsfolgen. Wie bei Autofahrern wird die Rückgabe des Führerscheins vom Bestehen einer MPU abhängig gemacht.
Selbst Fußgänger können unter Umständen wegen Gefährdung des Straßen- oder Schienenverkehrs belangt werden, wenn sie volltrunken Leib, Leben oder Sachen von erheblichem Wert gefährden.